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   FG Baden-Württemberg, 31.08.2020 - 2 K 835/19   

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FG Baden-Württemberg, 31.08.2020 - 2 K 835/19 (https://dejure.org/2020,33509)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 31.08.2020 - 2 K 835/19 (https://dejure.org/2020,33509)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 31. August 2020 - 2 K 835/19 (https://dejure.org/2020,33509)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • rewis.io
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 6 Abs 1 S 1 AStG, Art 21 Abs 2 EGFreizügAbk CHE, § 36 Abs 4 S 1 EStG 2009, § 6 Abs 4 AStG, Art 21 Abs 3 EGFreizügAbk CHE
    Rechtmäßigkeit der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG i. V. m. § 17 EStG im Falle eines Wegzugs in die Schweiz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Rechtmäßigkeit der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Ist die Wegzugsbesteuerung im Falle eines Wegzugs in die Schweiz rechtmäßig?

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Nachfolgeentscheidung zu dem aufgrund des Vorabentscheidungsersuchens des FG Baden-Württemberg (FG Baden-Württemberg, Beschluss v. 14.6.2017, 2 K 2413/15) ergangenen EuGH-Urteils "Wächtler", EuGH, Urteil v. 26.2.2019, C-581/17 (Wächtler) - Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG in Verbindung mit ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2021, 20
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 26.02.2019 - C-581/17

    Wächtler - Vorlage zur Vorabentscheidung - Abkommen zwischen der Europäischen

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 31.08.2020 - 2 K 835/19
    Der EuGH (Große Kammer) hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 2018 und nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet in der Sitzung vom 27. September 2018 mit Urteil vom 26. Februar 2019 C-581/17, EU:C:2019:138, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung (HFR) 2019, 439, für Recht erkannt:.

    Trotz der Entscheidung des EuGH vom 26. Februar 2019 C-581/17 besteht zwischen den Beteiligten weiterhin Streit.

    In seiner Entscheidung vom 26. Februar 2019 C-581/17 habe der EuGH in Rn. 64 ausgeführt, dass im vorliegenden Fall festzustellen sei, dass zwar die Bestimmung der Höhe der fraglichen Steuer im Zeitpunkt der Verlegung des Wohnsitzes in die Schweiz eine geeignete Maßnahme sei, um die Erreichung des Ziels in Bezug auf die Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen der Schweiz und Deutschland sicherzustellen.

    Er verweist auf die Rn. 62 in der Entscheidung des EuGH vom 26. Februar 2019 C-581/17.

    Nach Ergehen des EuGH-Urteils vom 26. Februar 2019 C-581/17, EU:C:2019:138, "Wächtler", HFR 2019, 439, ist der erkennende Senat allerdings der Auffassung, dass die Wegzugsbesteuerung ohne Aufschub der Zahlung der geschuldeten Einkommensteuer für 2011 nach § 6 AStG in Verbindung mit § 17 EStG im Streitfall eine nicht gerechtfertigte Verletzung des Klägers in seinem Recht auf Gleichbehandlung gemäß Art. 15 Abs. 2 Anhang I in Verbindung mit Art. 9 Anhang I FZA ist und damit seines Niederlassungsrechts gemäß der Präambel, Art. 1 Buchst. a, Art. 4, Art. 16 FZA sowie Art. 12 Anhang I FZA.

    Die Bestimmungen des FZA sind dabei nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, ihnen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte des Ziels und Zwecks des FZA auszulegen (Art. 31 des Gesetzes zu dem Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge vom 3. August 1985, BGBl II 1985, 926; EuGH, Urteil vom 26. Februar 2019 C-581/17, EU:C:2019:138, "Wächtler", HFR 2019, 439, mit weiteren Nachweisen).

    Auch ohne diese Feststellung ist diese Rechtsprechung bei der Auslegung zu berücksichtigen, sofern sie lediglich Grundsätze präzisiert oder bestätigt, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des FZA durch den EuGH bereits aufgestellt waren (EuGH, Urteil vom 26. Februar 2019C-581/17, EU:C:2019:138, "Wächtler", HFR 2019, 439).

    An einem eine abhängige Beschäftigung kennzeichnenden Unterordnungsverhältnis im Sinne des Unionsrechts fehle es demnach (s. dazu im Einzelnen EuGH, Urteil vom 26. Februar 2019 C-581/17, EU:C:2019:138, "Wächtler", HFR 2019, 439).

    Diese Wegzugsbesteuerung ohne Aufschub der Zahlung der geschuldeten Steuer ist ein Liquiditätsnachteil für den Kläger, der geeignet ist, ihn davon abzuhalten, von seinem Niederlassungsrecht gemäß dem FZA tatsächlich Gebrauch zu machen (EuGH, Urteil vom 26. Februar 2019 C-581/17, EU:C:2019:138, "Wächtler", HFR 2019, 439).

    Denn in beiden Fällen liegt die Befugnis, diese Wertzuwächse zu besteuern, bei der Bundesrepublik Deutschland, da diese Befugnis nach nationalem Recht an den steuerlichen Wohnsitz des Staatsangehörigen in ihrem Hoheitsgebiet während des Entstehungszeitraums dieser Wertzuwächse geknüpft ist, unabhängig vom Ort ihrer Entstehung (EuGH, Urteil vom 26. Februar 2019 C-581/17, EU:C:2019:138, "Wächtler", HFR 2019, 439).

    Zur Erreichung der Ziele müssen sie geeignet sein und dürfen nicht über das hinausgehen, was hierfür erforderlich ist (EuGH, Urteil vom 26. Februar 2019 C-581/17, EU:C:2019:138, "Wächtler", HFR 2019, 439, mit weiteren Nachweisen).

    Eine Stundung würde nicht dazu führen, dass Deutschland zu Gunsten der Schweiz auf die Befugnis der Besteuerung der Wertzuwächse verzichten würde, die während des Zeitraums der unbeschränkten Steuerpflicht des Klägers in Deutschland entstanden sind (EuGH, Urteil vom 26. Februar 2019 C-581/17, EU:C:2019:138, "Wächtler", HFR 2019, 439, mit weiteren Nachweisen).

    Auf diese Weise kann Deutschland von den schweizerischen Behörden die notwendigen Informationen über die Veräußerung der Gesellschaftsanteile mit den in Rede stehenden latenten Wertzuwächsen erhalten (EuGH, Urteil vom 26. Februar 2019 C-581/17, EU:C:2019:138, "Wächtler", HFR 2019, 439).

    Ein Aufschub der Einziehung der Steuer kann ggf. von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden, insbesondere in Fällen, in denen ein Risiko der Nichteinziehung der geschuldeten Steuer besteht, da, wie hier mit der Schweiz, Mechanismen der gegenseitigen Unterstützung bei der Beitreibung von Steuerforderungen fehlen (EuGH, Urteil vom 26. Februar 2019 C-581/17, EU:C:2019:138, "Wächtler", HFR 2019, 439).

    Zudem ist sie für den Steuerpflichtigen kostspieliger als die Stundung der Steuer bis zur Veräußerung der betreffenden Gesellschaftsanteile (EuGH, Urteil vom 26. Februar 2019 C-581/17, EU:C:2019:138, "Wächtler", HFR 2019, 439).

    Nach dem für den Aussagegehalt bzw. die Deutung der Beantwortung der Vorlagefrage durch den EuGH bindenden Tenor der Entscheidung Wächtler vom 26. Februar 2019 C-581/17, EU:C:2019:138, HFR 2019, 439, stehen die Bestimmungen des FZA nicht nur einer sofortigen Erhebung, also einer Wegzugsbesteuerung ohne Aufschub der Zahlung der geschuldeten Steuer, entgegen.

    Das System der Wegzugsbesteuerung, das dieser in seiner Entscheidung Wächtler vom 26. Februar 2019 C-581/17, EU:C:2019:138, HFR 2019, 439, als mit den Bestimmungen des FZA konform beschreibt, lässt zwar im Ergebnis die Feststellung der Höhe der Steuer im Wegzugszeitpunkt zu, verlangt aber zugleich eine dauerhafte Stundung der festgesetzten Steuer, ohne Liquiditätsnachteil für den Wegziehenden, bis zur tatsächlichen Realisation des Wertzuwachses der Gesellschaftsanteile, wobei die Stundung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden kann.

    Den vom EuGH in seiner Entscheidung Wächtler vom 26. Februar 2019 C-581/17, EU:C:2019:138, HFR 2019, 439, formulierten unionsrechtlichen Vorgaben steht das Regelungsgebilde des § 6 Abs. 1 AStG in Verbindung mit § 36 Abs. 4 Satz 1 EStG diametral entgegen.

    Die Folgen der Anwendung des EuGH-Urteils vom 26. Februar 2019 C-581/17, EU:C:2019:138, "Wächtler", HFR 2019, 439, auf nationaler Ebene werden nicht einheitlich gesehen.

    Vielmehr werden unterschiedliche, entgegengesetzte Konsequenzen gezogen (s. bspw. Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom 13. November 2019 IV B 5 - S 1325/18/10001:001 2019/0995000, BStBl I 2019, 1212, auf der einen Seite und die in der Literatur geäußerten Auffassungen, bspw. Escher/Grzella, BB 2020, 540; Kahlenberg, IStR 2020, 378; Hörnicke/Quilitzsch, IStR 2020, 152; Weiss, EStB 2019, 117; Strunk/Kaminski in: Strunk/Kaminski/Köhler, AStG/DBA, Stand: 1/2020, § 6 AStG Rn. 95.1; Häck in: Flick/Wassermeyer/Baumhoff u. a., Außensteuerrecht, Stand: 5/2020, § 6 AStG Rn. 531, auf der anderen Seite.

  • FG Baden-Württemberg, 14.06.2017 - 2 K 2413/15

    EuGH-Vorlage zur sofortigen Besteuerung eines Wertzuwachses im Zeitpunkt des

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 31.08.2020 - 2 K 835/19
    Das zuvor beim Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg unter dem Aktenzeichen 2 K 2413/15 geführte Klageverfahren wurde unter dem Aktenzeichen 2 K 835/19 fortgesetzt.

    Besteuert wird ausschließlich der Wertzuwachs der Beteiligung bis zum Wegzugszeitpunkt (s. dazu im Einzelnen und mit weiteren Nachweisen die Ausführungen des FG Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 14. Juni 2017 2 K 2413/15, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2018, 18).

    Die Vorlagefrage des Senats (FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. Juni 2017 2 K 2413/15, EFG 2018, 18), ob die Bestimmungen des FZA einer Regelung entgegenstehen, nach der noch nicht realisierte Wertsteigerungen von Gesellschaftsanteilen ohne Aufschub der Zahlung der geschuldeten Steuer besteuert werden, hätte eine solche Antwort, dass allein der sofortigen Steuererhebung die Bestimmungen des FZA entgegenstehen, ermöglicht.

  • BVerfG, 27.03.2012 - 2 BvR 2258/09

    Ausschluss der Anrechnung von Maßregelvollzugszeiten auf verfahrensfremde

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 31.08.2020 - 2 K 835/19
    Bei der Auslegung einer Norm darf sich das Gericht aber nicht aus der Rolle des Rechtsanwenders in die einer normersetzenden Instanz begeben, weswegen die Auslegung nicht in Widerspruch zum Willen des Gesetzgebers stehen darf (s. Bundesverfassungsgericht - BVerfG, Beschluss vom 27. März 2012 2 BvR 2258/19 (Anm. Dok-Stelle: richtiges Az. 2 BvR 2258/09), BGBl I 2012, 1021).
  • BFH, 09.05.2012 - X R 3/11

    Kein Abzug des an eine schweizerische Privatschule gezahlten Schulgeldes -

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 31.08.2020 - 2 K 835/19
    Im Fall einer abkommenswidrigen innerstaatlichen Vorschrift bewirkt es deren Nichtanwendbarkeit (BFH, Urteil vom 9. Mai 2012 X R 3/11,BStBl II 2012, 585, mit weiteren Nachweisen).
  • EuGH, 21.09.2016 - C-478/15

    Radgen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Abkommen zwischen der

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 31.08.2020 - 2 K 835/19
    Nach Art. 21 Abs. 2 FZA ist im Bereich der Steuern eine differenzierte Behandlung von Steuerpflichtigen zulässig, die sich, insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes, nicht in vergleichbaren Situationen befinden (EuGH, Urteil vom 21. September 2016 C-478/15, EU:C:2016:705, "Radgen", Deutsches Steuerrecht - DStR - 2016, 2331).
  • EuGH, 15.03.2018 - C-355/16

    Picart

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 31.08.2020 - 2 K 835/19
    Vielmehr muss dies im FZA selbst ausdrücklich vorgesehen sein (EuGH, Urteil vom 15. März 2018 C-355/16, EU:C:2018:184, "Picart", HFR 2018, 586, mit weiteren Nachweisen).
  • EuGH, 06.10.2011 - C-506/10

    Graf und Engel - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 31.08.2020 - 2 K 835/19
    Die allgemeine Zielsetzung dieser Abkommen, einschließlich des FZA, besteht darin, die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der EU und der Schweiz zu intensivieren (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2011 C-506/10, EU:C:2011:643, "Graf und Engel", Slg. 2011, I-9345).
  • EuGH, 19.01.1993 - C-101/91

    Kommission / Italien

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 31.08.2020 - 2 K 835/19
    Der EuGH hat entschieden, dass "die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, unterzeichnet in Luxemburg am 21. Juni 1999, [...] dahin auszulegen [sind], dass sie einem Steuersystem eines Mitgliedstaats entgegenstehen, das in einer Situation, in der ein Angehöriger eines Mitgliedstaats, also eine natürliche Person, der im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine Erwerbstätigkeit ausübt, seinen Wohnsitz von dem Mitgliedstaat, dessen Steuersystem in Frage steht, in die Schweiz verlegt, vorsieht, dass die für die latenten Wertzuwächse von Gesellschaftsanteilen dieses Staatsangehörigen geschuldete Steuer im Zeitpunkt dieser Wohnsitzverlegung erhoben wird, während im Fall der Beibehaltung des Wohnsitzes im selben Mitgliedstaat die Erhebung erst im Zeitpunkt der Realisierung der Wertzuwächse, d. h. bei der Veräußerung der betreffenden Gesellschaftsanteile, erfolgt." Der Tenor dieses für den zur Entscheidung im Klageverfahren berufenen und erkennenden Senat unmittelbar verbindlichen Urteils (sog. "inter-partes"-Wirkung; s. BFH, Urteil vom 11. Februar 2003 VII R 1/01, BFH/NV 2003, 1100, sowie zur Verbindlichkeit für Instanzgerichte: EuGH, Urteil vom 24. Juni 1969 29/68, "Milch-, Fett- und Eierkontor GmbH/Hauptzollamt Saarbrücken", Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofs - Slg. - 1969, 165 und Schwarze/Wunderlich, in Schwarze: EU-Kommentar, 4. Aufl., 2019, Art. 267 AEUV Rn. 69 mit weiteren Nachweisen) ist im "Lichte der Entscheidungsgründe" auszulegen (EuGH, Urteil vom 19. Januar 1993 C-101/91, "Kommission/Italien", HFR 1995, 105 und Ehricke, in: Streinz, EUV/AEUV, Art. 267 AEUV, Rn. 68).
  • BFH, 11.02.2003 - VII R 1/01

    Gemeinschaftsrechtswidriger Tabaksteuersatz, Rechtsfolgen

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 31.08.2020 - 2 K 835/19
    Der EuGH hat entschieden, dass "die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, unterzeichnet in Luxemburg am 21. Juni 1999, [...] dahin auszulegen [sind], dass sie einem Steuersystem eines Mitgliedstaats entgegenstehen, das in einer Situation, in der ein Angehöriger eines Mitgliedstaats, also eine natürliche Person, der im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine Erwerbstätigkeit ausübt, seinen Wohnsitz von dem Mitgliedstaat, dessen Steuersystem in Frage steht, in die Schweiz verlegt, vorsieht, dass die für die latenten Wertzuwächse von Gesellschaftsanteilen dieses Staatsangehörigen geschuldete Steuer im Zeitpunkt dieser Wohnsitzverlegung erhoben wird, während im Fall der Beibehaltung des Wohnsitzes im selben Mitgliedstaat die Erhebung erst im Zeitpunkt der Realisierung der Wertzuwächse, d. h. bei der Veräußerung der betreffenden Gesellschaftsanteile, erfolgt." Der Tenor dieses für den zur Entscheidung im Klageverfahren berufenen und erkennenden Senat unmittelbar verbindlichen Urteils (sog. "inter-partes"-Wirkung; s. BFH, Urteil vom 11. Februar 2003 VII R 1/01, BFH/NV 2003, 1100, sowie zur Verbindlichkeit für Instanzgerichte: EuGH, Urteil vom 24. Juni 1969 29/68, "Milch-, Fett- und Eierkontor GmbH/Hauptzollamt Saarbrücken", Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofs - Slg. - 1969, 165 und Schwarze/Wunderlich, in Schwarze: EU-Kommentar, 4. Aufl., 2019, Art. 267 AEUV Rn. 69 mit weiteren Nachweisen) ist im "Lichte der Entscheidungsgründe" auszulegen (EuGH, Urteil vom 19. Januar 1993 C-101/91, "Kommission/Italien", HFR 1995, 105 und Ehricke, in: Streinz, EUV/AEUV, Art. 267 AEUV, Rn. 68).
  • EuGH, 07.09.2006 - C-470/04

    N - Freizügigkeit - Artikel 18 EG - Niederlassungsfreiheit - Artikel 43 EG -

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 31.08.2020 - 2 K 835/19
    Das habe der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) als zulässig eingestuft (Urteil vom 7. September 2006 C-470/04, EU:C:2006:525, "N", Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2007, Beilage 1, 28).
  • EuGH, 12.12.2006 - C-446/04

    Test Claimants in the FII Group Litigation - Niederlassungsfreiheit - Freier

  • BFH, 18.12.2013 - I R 71/10

    Anrechnungshöchstbetragsberechnung nach § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG 2002 im

  • BFH, 24.07.2018 - I R 24/16

    Sperrbetrag gemäß § 50c EStG 1997 bei sog. Doppelumwandlungsmodell -

  • BFH, 06.09.2023 - I R 35/20

    Wegzugsbesteuerung bei einem Wegzug in die Schweiz und Freizügigkeit

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 31.08.2020 - 2 K 835/19 aufgehoben.

    Das FG gab der Klage mit Urteil vom 31.08.2020 - 2 K 835/19 statt (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2021, 20).

  • FG Köln, 11.05.2021 - 2 V 1929/20

    Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Nachzahlungszinsen bei einer

    Des Weiteren kann die Möglichkeit der Zahlung der Steuer in Teilbeträgen gemäß § 6 Abs. 4 AStG aufgrund der mit der sofortigen Einziehung verbundenen erheblichen Härten den Liquiditätsnachteil bei Wohnsitzverlegung in die Schweiz nicht aufheben (ebenso bereits FG Baden-Württemberg, Urteil vom 31. August 2020, 2 K 835/19, EFG 2021, 20).
  • FG Köln, 20.09.2022 - 15 K 646/20

    Vorlage: Ausschluss einer Antragsveranlagung zur Einkommensteuer für in der

    Auch aus neuerer finanzgerichtlicher Rechtsprechung (Verweis auf Gerichtsbescheid des FG Baden-Württemberg vom 31. August 2020, 2 K 835/19, ECLI:DE:FGBW:2020:0831.2K835.19.00, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - (Zeitschrift) 2021, 20; Entscheidung im Nachgang zum EuGH-Urteil "Wächtler" - C-581/17) ergebe sich, dass das FZA Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung sei und dessen Bestimmungen nach Treu und Glauben in Übereinstimmung der gewöhnlichen, ihnen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte des Ziels und Zwecks des FZA auszulegen seien.
  • FG Düsseldorf, 13.10.2021 - 2 K 886/21

    Anspruch auf vorübergehende Eintragung in das Berufsregister bei einer

    In den Niederlanden gibt es keine besonderen Voraussetzungen für die Zulassung als Belastingadviseur (vgl. Erbs/Kohlhaas/Senge/von Galen StBerG § 3a Rn. 9; Henningfeld, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2021, 20).
  • FG Düsseldorf, 13.10.2021 - 2 K 887/21

    Anspruch auf vorübergehende Eintragung in das Berufsregister bei einer

    In den Niederlanden gibt es keine besonderen Voraussetzungen für die Zulassung als Belastingadviseur (vgl. Erbs/Kohlhaas/Senge/von Galen StBerG § 3a Rn. 9; Henningfeld, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2021, 20).
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